Ab 01.09.2024 ist es zwingend notwendig, vor Antragstellung, Leistungs- und Lieferverträge zu schließen. Diese müssen jedoch eine aufschiebende, oder auflösende Bedingung enthalten. Hier erhalten Sie die notwendigen Textbausteine. Aktuell dürfen Sie bis zum 31.08.2024 noch ohne diese Klauseln mit den Umbaumaßnahmen beginnen. Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch kein Rechtsanspruch hinsichtlich der Förderung besteht. Sollte der Fördermittelgeber die Förderung nicht bewilligen, tragen Sie das Risiko.
Aufschiebende Bedingung:
Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bei der KfW [beantragt hat / innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungs¬pflichten zur Umsetzung], sobald und soweit die KfW den Antrag zur Förderung aus dem Produkt 458 nicht bewilligt, sondern mit einem Ablehnungs¬schreiben abgelehnt hat (auflösende Bedingung). Die antrag¬stellende Vertrags¬partei wird die jeweils andere Vertrags¬partei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.